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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG-Jugend Bezirk Markgräflerland findest du hier .

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Jugendordnung der DLRG Bezirksjugend Markgräflerland e.V.

Die Jugendordnung gibt es auch als PDF-Datei zum Downloaden und Ausdrucken.

I. Grundsätze

§ 1 Name, Mitgliedschaft

Die DLRG-Jugend im Bezirk Markgräflerland e.V., im folgenden DLRG-Jugend genannt, bilden alle Mitglieder der DLRG bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen – unabhängig vom Alter gewählten Vertreter/-innen.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Inhalte

1. Die Ziele der DLRG-Jugend basieren auf dem Leitbild der DLRG-Jugend auf Bundesebene.

2. Aufgaben und Inhalte der Arbeit der DLRG-Jugend sind:

  • Selbstorganisation der Jugend in Verband und Gesellschaft
  • Gestaltung und Vermittlung von sozialen Verhaltensformen in verbandlichen und gesellschaftlichen Gruppen.
  • Erziehung zu demokratischem und staatsbürgerlichem Denken und Handeln
  • Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen
  • Erhaltung von natürlichen Lebensgrundlagen
  • Förderung der Friedenserziehung
  • Verwirklichung der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern
  • Integration von Randgruppen in Verband und Gesellschaft
  • Aus- und Weiterbildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
  • Internationale Kinder- und Jugendarbeit
  • Freizeit, Kultur und Jugendreisen
  • Altersgerechte Angebote für Kinder und mit Kindern
  • Kinder- und Jugendgemäße Spiel- und Sportangebote
  • Kinder- und Jugendtreffen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Kooperation mit privaten und staatlichen Bildungseinrichtungen

3. Die DLRG-Jugend fühlt sich der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG, Bezirk Markgräflerland e.V. verbunden.

§ 3 Eigenständigkeit

Die Organe der DLRG-Jugend arbeiten eigenständig, und verfügen über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.

§ 4 Wahlrecht

1. In den Gliederungen der DLRG-Jugend besitzen ihre Mitglieder im Alter von 10 bis 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter/-innen das uneingeschränkte Wahlrecht. Das Recht gewählt zu werden kann erst mit 16 Jahren wahrgenommen werden und ist nicht auf das Höchstalter von 26 Jahren beschränkt.

2. Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.

II. Organe

§ 5 Organe

1. Organe der DLRG-Jugend auf Bezirksebene sind:

  1. Bezirksjugendtag
  2. Bezirksjugendrat
  3. Bezirksjugendvorstand

2. Organe der DLRG-Jugend auf Ortsgruppenebene sind:

  1. Jugendversammlung
  2. Jugendvorstand

3. Die Organe der DLRG-Jugend tagen grundsätzlich verbandsöffentlich.

III. Bezirksjugend

§ 6 Bezirksjugendtag

1. Der Bezirksjugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend auf Bezirksebene.

2. Stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendtages sind:

  1. die Delegierten der DLRG-Jugend der Ortsgruppe gemäß § 3 Eigenständigkeit
  2. die Jugendleiterinnen der Gruppen oder eine Vertreterin, die vom Jugendleiter / von der Gruppe schriftlich zur Vertretung beauftragt ist
  3. die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes

Nicht stimmberechtige Mitglieder des Bezirksjugendtages sind die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Beszirksjugendvorstandes und die Revisoren.

3. Der/Die Jugendleiter/-in der Gruppen oder deren Vertreterinnen, haben je angefangene 50 jugendliche Mitglieder einen Delegierten; ein Depotstimmrecht ist unzulässig.

4. Der Bezirksjugendtag findet alle 3 Jahre – möglichst vor der Einberufung der Bezirkstagung und des Landesjugendtages – statt.

5. Die Aufgaben des Bezirksjugendtages sind unter Anderem:

  • Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der Bezirksjugend
  • Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen
  • Entgegennahme von Berichten des Bezirksjugendvorstandes
  • Entgegennahme von Kassen- und Prüfberichten
  • Entlastung des Bezirksjugendvorstandes
  • Wahl des Bezirksvorstandes mit Ausnahme der Vertreter/-in des Bezirksvorstandes
  • Wahl von mindestens zwei Revisoren
  • Wahl von Delegierten zum Landesjugendtag
  • Verabschiebung und Änderung der Bezirksjugendordnung
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Beschlußfassung über Anträge

6. Ein außerordentlicher Bezirksjugendtag muß auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Jugendleiter/-innen der Ortsgruppen oder auf Beschluß des Bezirksjugendvorstandes einberufen werden. Zurück

§ 7 Bezirksjugendrat

1. Der Bezirksjugendrat ist zwischen den Bezirksjugendtagen das höchste Organ der DLRG-Jugend

2. Stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendrates sind:

  1. der/die Jugendleiter/-innen der Gruppen oder ein/-e Vertreter/-in, der/die vom Jugendleiter von der Gruppe schriftlich zur Vertretung beauftragt ist
  2. die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes

Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendrates sind die Revisoren. Die Jugendleiter/-innen der Gruppen oder die beauftragten Vertreter/-innen haben Stimmrecht entsprechend einem beim Bezirksjugendtag festgelegten Stimmschlüssel (§6 Abs. 3). Ein Depotstimmrecht ist zulässig.

4. Der Bezirksjugendrat tritt in den Jahren, in denen kein Bezirksjugendtag stattfindet, mindestens einmal jährlich zusammen.

5. Die Aufgaben des Bezirksjugendrates sind die Aufgaben des Bezirksjugendtages mit folgenden Ausnahmen:

  • Wahl des Bezirksjugendvorstandes
  • Wahl der Revisoren
  • Verabschiedung und Änderung der Bezirksjugendordnung, mit Ausnahme von den Änderungen gemäß §14 Abs. 3

Nachwahlen einzelner Bezirksjugendvorstandsmitglieder und Revisoren sowie Delegierter für den Landesjugendtag sind zulässig.

6. Ein außerordentlicher Bezirksjugendrat muß auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Jugendleiter/-innen der Gruppen oder auf Beschluß des Bezirksjugendvorstandes einberufen werden. Der Landesjugendvorstand kann nach Rücksprache mit dem Vorstand des Bezirks einen außerordentlichen Bezirksjugendrat einberufen.

§ 8 Bezirksjugendvorstand

1. Der Bezirksjugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend.

2. Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes müssen sein:

  1. der/die Vorsitzende der Bezirksjugend
  2. bis zu zwei Stellvertreter der Bezirksjugendvorstandes
  3. der/die Ressortleiter/-in Finanzen

3. Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes können sein:

  1. der/die Ressortleiter/-in Freizeiten
  2. der/die Ressortleiter/-in Bildung
  3. der/die Ressortleiter/-in Kindergruppenarbeit
  4. der/die Ressortleiter/-in Schwimmen, Retten und Sport
  5. der/die Ressortleiter/-in Öffentlichkeitsarbeit
  6. der/die Vertreter/-in beim Stadt- / Kreisjugendring
  7. der/die Schriftführer/-in
  8. der/die Vertreter/-in des Bezirksvorstandes
  9. der/die Beisitzer/-innen

Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 2 a) bis c) und Absatz 3 a) bis g) und i) werden für den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Bezirksjugendtag gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung der Wahl und deren Annahme durch den/die jeweilige/-n Nachfolger/-in, der Feststellung, dass kein/-e Nachfolger/-in gewählt wurde oder Rücktritt.

4. Der Bezirksjugendvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.

5. Der Bezirksjugendvorstand kann für besondere Aufgabengebiete Beauftragte einsetzen.

6. Der/Die Ressortleiter/-in benennt ein Mitglied seines/ihres Ressortstabes als seinen/ihren Stellvertreter/-in welcher/welche die Bestätigung des Bezirksjugendvorstandes bedarf. Er/Sie vertritt die Ressortleiter/-in im Verhinderungsfall mit Stimmrecht an Bezirksjugendvorstandssitzungen bei Bezirksjugendräten und Bezirksjugendtagen. Eine Stimmhäufung ist ausgeschlossen.

7. Der Bezirksjugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplans, den er sich selbst gibt.

8. Fehlen der Bezirksjugendvorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/-in, kann der Landesjugendvorstand nach Rücksprache mit dem Vorstand des Bezirks Bezirksjugendleiter/-innen kommissarisch einsetzen.

IV. Jugendgruppen

§ 9 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der DLRG-Jugend auf Gruppenebene.

2. Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind:

  1. die Mitglieder der DLRG-Jugend der Gruppe
  2. die Mitglieder des Jugendvorstandes

3. Die Jugendversammlung findet jährlich - vor der Einberufung der Jahreshauptversammlung und im Wahljahr vor der Einberufung des Bezirksjugendtages - statt.

4. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

  • Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Jugend der Gruppe
  • Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen
  • Entgegennahme von Berichten des Jugendvorstandes
  • Entgegennahme von Kassen- und Prüfberichten
  • Entlastung des Jugendvorstandes
  • Wahl des Jugendvorstandes
  • Wahl von mindestens zwei Revisor/-innen
  • Wahl der Delegierten zum Bezirksjugendtag
  • Verabschiedung und Änderung der Ortsjugendordnung
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Beschlussfassung über Anträge

Wahlen finden mindestens alle drei Jahre statt.

5. Eine außerordentliche Jugendversammlung muss auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Jugendlichen, mindestens aber zehn stimmberechtigten Mitgliedern der DLRG-Jugend der Gruppe oder auf Beschluss des Jugendvorstandes einberufen werden. Der Bezirksjugendvorstand kann nach Rücksprache mit dem Vorstand der Gruppe eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen.

§ 10 Jugendvorstand

1. Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend auf Ortsgruppenebene.

2. Mitglieder des Jugendvorstandes müssen sein:

  1. der/die Jugendleiter/-in
  2. der/die stellvertretende/-r Jugendleiter/-in
  3. der/die Ressortleiter/-in Finanzen

3. Mitglieder des Jugendvorstandes können sein:

  1. der/die Ressortleiter/-in Freizeiten
  2. der/die Ressortleiter/-in Bildung
  3. der/die Ressortleiter/-in Kindergruppenarbeit
  4. der/die Ressortleiter/-in Schwimmen, Retten und Sport
  5. der/die Ressortleiter/-in Öffentlichkeitsarbeit
  6. der/die Vertreter/-in beim Stadtjugendring
  7. der/die Schriftführer/-in
  8. der/die Vertreter/-in des Vorstandes der Gruppe
  9. der/die Beisitzer/-innen

Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 2 a) bis c) und Absatz 3 a) bis g) und i) werden für den Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Jugendversammlung gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Feststellung der Wahl und deren Annahme durch die jeweilige Nachfolgerin oder der Feststellung, dass keine Nachfolgerin gewählt wurde oder Rücktritt.

4. Der Jugendvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendvorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.

V. Allgemeines

§ 11 Beauftragte und Ausschüsse

Die Organe der DLRG-Jugend haben das Recht für besondere Aufgabengebiete Beauftragte einzusetzen oder Ausschüsse zu bilden welche die Themen oder Maßnahmen vorbereiten.

§ 12 Berater/-innen

Die Organe der DLRG-Jugend können in Sachfragen Berater/-innen zu Sitzungen hinzu ziehen.

§ 13 Geschäftsordnung

1. Zur Durchführung von Sitzungen und Tagungen der DLRG-Jugend wird vom Landesjugendtag eine Geschäftsordnung verabschiedet.

2. Die Geschäftsordnung gilt sinngemäß für alle Gliederungsebenen der DLRG-Jugend im Landesverband Baden.

§ 14 Änderungen

1. Eine Änderung der Bezirksjugendordnung kann nur durch den Bezirksjugendtag mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Anträge auf Änderung der Bezirksjugendordnung müssen mit vorgeschlagenem Wortlaut vier Wochen vor der Tagung beim Bezirksjugendvorstand eingegangen sein, deren Notwendigkeit soll dabei begründet werden. Der Vorstand hat diese Anträge innerhalb von zwei Wochen weiterzuleiten.

3. Der Bezirksjugendrat wird ermächtigt, Änderungen der Bezirksjugendordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen, wenn sie:

  1. von dem Finanzamt für erforderlich gehalten werden zur Anpassung der Bezirksjugendordnung an die Landesjugendordnung und / oder
  2. zur Vermeidung gravierender Widersprüche gegen die Satzung des Stammverbandes aus Rechtsgründen erforderlich sind.

Die auf diese Weise erfolgten Änderungen sind den Gliederungen und dem Bezirksvorstand bekannt zu geben.

§ 15 Jugendordnungen

Die Jugendordnungen der Ortsgruppen der DLRG-Jugend müssen in ihren Kernpunkten im Einklang mit der Landesjugendordnung / Bezirksjugendordnung stehen. Das heißt, es muss gewährleistet sein:

  • der demokratische Aufbau- und Willensbildungsprozess,
  • Informations- und Berichtspflichten sowie
  • die Umsetzung des Leitbildes der DLRG-Jugend.

Die in § 4 geregelten Wahlaltersfestlegungen dürfen nicht angehoben werden. Im Interesse der Einheitlichkeit verpflichten sich die Jugendgruppen, vor Änderung ihrer Jugendordnungen diese mit dem Vorstand der DLRG-Jugend abzustimmen, der eine Prüfung vornimmt. Sollte die DLRG-Jugend der Gruppen keine Jugendordnung haben, so gilt die Bezirksjugendordnung sinngemäß.

§ 16 Ruhen und Auflösung der DLRG-Jugend

1. Im Falle der Beendigung der selbständigen Verwaltung der DLRG- Jugend ist das von der Jugend für ihre Arbeit gebildete Vermögen vom Bezirk weiterhin zur Erfüllung dessen satzungsgemäßer Zwecke im Bereich der Jugend zu verwenden.

2. Kann eine Gliederung nicht ordnungsgemäß mit einem Jugendvorstand besetzt werden, bestimmt der Vorstand der entsprechenden Gliederungsebene des Stammverbandes einen Treuhänder, der das Vermögen der Jugend bis zur Wahl eines Jugendvorstandes treuhänderisch verwahrt.

§ 17 Inkrafttreten

1. Diese Jugendordnung tritt am Tag nach ihrem Beschluß durch den ordentlichen Bezirksjugendtag am 19. Februar 2011 in Grenzach-Wyhlen in Kraft. Die bisherige Fassung tritt somit außer Kraft.

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